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   OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2008 - 12 F 11054/08.OVG   

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https://dejure.org/2008,9178
OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2008 - 12 F 11054/08.OVG (https://dejure.org/2008,9178)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.11.2008 - 12 F 11054/08.OVG (https://dejure.org/2008,9178)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. November 2008 - 12 F 11054/08.OVG (https://dejure.org/2008,9178)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Streit über die Pflicht zur Vorlage der Akten bzw. den Zugang zu Umweltinformationen auch im Hauptsacheverfahren; Maßstab der im Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO vorzunehmenden ...

  • Judicialis

    GG Art. 2; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG ... Art. 12; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; VwGO § 99; ; VwGO § 99 Abs. 1; ; VwGO § 99 Abs. 1 Satz 2; ; VwGO § 99 Abs. 2; ; StPO § 96; ; LUIG § 10; ; LUIG § 10 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umweltinformationsanspruch; in camera-Verfahren: Hauptsacheverfahren; Zwischenverfahren; Streitgegenstand; Umweltinformationen; Verwaltungsvorgänge; Aktenmaterial; Aktenvorlage; Weigerung; Sperrerklärung; Informationseinschränkungen; Anonymisierungen; Schwärzungen; Wohl ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Mainz - 3 K 53/07
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2008 - 12 F 11054/08.OVG

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 477
  • DVBl 2009, 193
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2008 - 12 F 11054/08
    Das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wird nicht dadurch gegenstandslos, dass auch im Hauptsacheverfahren über die Pflicht zur Vorlage der Akten - hier Zugang zu Umweltinformationen - gestritten wird (wie BVerwG, NvwZ 2008, 554 ff.).

    In deren Anwendungsbereich ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem privaten Interesse am effektiven Rechtsschutz sowie dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung einerseits und dem - je nach Fallkonstellation - öffentlichen oder privaten Interesse an Geheimnisschutz andererseits anzustreben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, NVwZ 2008, 554 ff. [556 m.w.N.]).

    Lediglich in der Handhabung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nähert sich bei Rechtsstreitigkeiten, die einen Anspruch auf Informationszugang betreffen, das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO den fachgesetzlichen Vorgaben der Hauptsache faktisch an (so BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008, a.a.O., S. 557).

    Sie werden vielmehr noch dadurch verstärkt, dass die Antragstellerin mit der Verfolgung ihres Hauptsachebegehrens zugleich als Sachwalterin der Allgemeinheit tätig wird, soweit ihrem privaten Rechtsschutzziel ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse an der Verbesserung des Umweltschutzes entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008, a.a.O., S. 557).

    Innerhalb der durch diese Seitenangaben gekennzeichneten Verwaltungsvorgänge befindet sich eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Dokumenten, deren Vorenthaltung für die Antragstellerin ohne jede rechtsschutzverkürzende Wirkung (so BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008, a.a.O., S. 556) bleibt.

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2008 - 12 F 11054/08
    Dabei schlagen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem in der Hauptsache um Umweltinformationen gestritten wird, zu Gunsten des Informationsinteresses im Zwischenverfahren nicht allein die prozessualen Belange an der Wahrheitsfindung und am effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 -, BVerfGE 115, 205 [240 f.]) zu Buche.
  • BVerwG, 12.01.2006 - 20 F 12.04

    Vorlage der Behördenakten im Prozess, Angaben zu Betriebs- bzw.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2008 - 12 F 11054/08
    Das Gewicht der damit verbliebenen Geheimhaltungsgründe, das durch deren grundrechtlichen Schutz in den Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG bestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 20 F 12.04 -, BVerwGE 125, 40 ff.), ist nach dem weiteren Normprogramm des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung mit dem ihm widerstreitenden Offenbarungsinteresse in Beziehung zu setzen und zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.
  • BVerwG, 01.02.1996 - 1 B 37.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Nichvorlage von Akten infolge Geheimhaltungsbedürftigkeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2008 - 12 F 11054/08
    Denn darin werden die als einschlägig erachteten Geheimhaltungsgründe lediglich mitgeteilt, ohne sie in der gebotenen Weise mit dem entgegenstehenden Informationsinteresse abzuwägen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 ff.).
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